Vereinssatzung
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Zimmerstutzenverein e.V. Weissenstein
S A T Z U N G
Stand 19. Februar 1994
Inhaltsverzeichnis
I. Name, Sitz, Zweck, Aufgaben
§ 1 Name, Sitz und Rechtsnatur des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Aufgaben, Vereinsvermögen
§ 4 Geschäftsjahr
II. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Ehrenmitglieder
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
III. Rechte und Pflichten, Haftung, Beiträge
§ 8 Allgemeines (Unterwerfung)
§ 9 Rechte
§ 10 Pflichten
§ 11 Haftung
§ 12 Mitgliedsbeitrag
IV. Organe des Vereins, Jugend
§ 13 Organe des Vereins
§ 14 Jugend des Vereins
§ 15 Vorstandschaft
§ 16 Ausschuß
§ 17 Mitgliederversammlung
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 19 Kassenprüfer
V. Wahl der Organe
§ 20 Wahl der Organe
§ 21 Bestätigung des Jugendleiters
VI. Aufgaben der Organe
§ 22 Aufgaben der Vorstandschaft
§ 23 Aufgaben des Ausschusses
§ 24 Aufgaben der Mitgliederversammlung
VII. Sonstiges, Ordnungen, Auflösung des Vereins
§ 25 Protokollierung
§ 26 Eintragung im Vereinsregister
§ 27 Meldung an das Finanzamt
§ 28 Ordnungen des Vereins
§ 29 Auflösung des Vereins
§ 30 Strafgewalt
§ 31 Inkrafttreten
§ 1
Name, Sitz und Rechtsnatur des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Zimmerstutzenverein e. V. Weißenstein“.
2. Sein Rechtssitz ist in 73111 Lauterstein.
3. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Geislingen an der Steige unter der Nr. 72.
4. Er ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund sowie im Württembergischen Schützenverband 1850 e. V. und damit mittelbar Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzungen er anerkennt.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen auf schießsportlicher Art sowie der Förderung der Allgemeinheit und insbesondere der Jugend. Dabei ist es dem Verein ein Anliegen, Jugendliche für den Schießsport zu gewinnen und ihnen die Möglichkeit zu einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit zu bieten.
Auf § 14 dieser Satzung wird besonders hingewiesen.
2. Der Verein stellt zu diesem Zweck seinen Mitgliedern sein gesamtes Vereinsvermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung und verwendet auch seine laufenden Einkünfte nur zur Bestreitung der zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Vereinsausgaben.
§ 3
Aufgaben, Vereinsvermögen
1. Die Ausschließlichkeit nach § 2 Abs. 1 wird dadurch gewährleistet, daß der Verein keine anderen als die in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Zwecke verfolgt. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, Vergütungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember).
§ 5
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürlichen Personen)
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) passive Mitglieder über 18 Jahre
c) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre gelten von 14 – 18 Jahren als Jugendliche unter 14 Jahren als Kinder
d) Ehrenmitglieder
2. Minderjährige bedürfen zum Vereinsbeitritt der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftliches, unterschriebenes Aufnahmegesuch (Beitrittserklärung) erforderlich. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Ausschuß. Aufnahmegesuche können ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgewiesen werden.
4. Neu aufgenommene Mitglieder erhalten eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch die Vereinssatzung gegen Begleichung des Selbstkostenpreises.
5. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
§ 6
Ehrenmitglieder
1. Mitglieder und andere Personen, die sich um den Verein und um den Schießsport ganz besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden ist ebenfalls möglich.
2. Die Rechte und Pflichten gelten auch für Ehrenmitglieder, sofern keine anderen Regelungen getroffen werden.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt, welcher nur durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 1 Monat auf den Schluß des Geschäftsjahres möglich ist
b) durch Tod
c) durch Ausschluß aus dem Verein
2. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch Beschluß des Ausschusses. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorstand. Als Gründe für den Ausschluß gelten: a) vereinsschädigendes Verhalten (Handlungen die dem Vereinsstreben zuwiderlaufen)
b) grober Verstoß gegen die Vereinssatzung (insbesondere auch wiederholte beleidigende Äußerungen oder unsachliche Kritik gegen die Vorstandschaft, andere Mitglieder, Gäste, Helfer u. a.)
c) Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung (Zahlungsfrist nach Aufforderung 1 Monat)
d) Nichtbefolgung von Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane
e) böswillige Beschädigung oder Zerstörung des Vereinseigentums
f) richterliche Bestrafung wegen gemeiner Verbrechen
g) mangelnde Zuverlässigkeit und Disziplin im Umgang mit Schußwaffen
h) unfaires, unehrenhaftes oder unsportliches Verhalten
3. Vor der Beschlußfassung kann der Vorstand dem Mitglied die Möglichkeit einräumen, sich zu äußern oder zu rechtfertigen.
4. Der Ausschluß ist dem Mitglied soweit als möglich unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht in diesen Fällen innerhalb eines Monats ab Zugang ein schriftliches Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Andere Rechtsmittel sind nicht gegeben.
5. Von dem Zeitpunkt ab, zu dem ein Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens durch den Ausschuß in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle seine Funktionen und Rechte im Verein. Das Mitglied hat das in seiner Verwahrung befindliche Vereinseigentum dem Vorstand sofort zurückzugeben und dem Ausschuß gegebenenfalls Rechenschaft abzulegen.
6. Die Ehrenmitgliedschaft kann nach den Bestimmungen dieses Paragraphen entzogen werden.
7. Die Regelungen in Abs. 5 gelten analog auch für ausgetretene Vereinsmitglieder. In beiden Fällen ist auch die Mitgliedskarte unverzüglich zurückzugeben.
§ 8
Allgemeines (Unterwerfung)
Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung, eventuellen Ordnungen und Regelungen sowie der Strafgewalt des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
§ 9
Rechte
1. Jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahren ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das Stimmrecht kann in der Mitgliederversammlung nur persönlich ausgeübt werden.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Satzung und der vorhandenen Regelungen zu benützen. Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen kann der Ausschuß von Fall zu Fall festlegen. Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist insbesondere im Schießbetrieb immer Folge zu leisten.
§ 10
Pflichten
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, für die Aufgaben und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu wirken und das Ansehen des Schießsports und des Zimmerstutzenvereins in der Öffentlichkeit zu fördern.
2. Sie haben ferner die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse, Anordnungen und Regelungen des Ausschusses zu beachten. Die Satzungen und Beschlüsse derjenigen Verbände und Vereinigungen, denen der Verein angeschlossen ist, sind ebenfalls zu beachten.
3. Die Anordnungen und Regelungen zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs sowie zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit haben höchste Priorität.
4. Den Anweisungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen, der Vorstandschaft sowie der sonstigen Beauftragten des Vereins ist immer Folge zu leisten.
Unabhängig von den festgelegten Schießzeiten hat die Schießaufsicht immer das Recht, den Schießbetrieb sofort einzustellen, wenn dies erforderlich erscheint.
5. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind nach Fälligkeit pünktlich zu bezahlen.
§ 11
Haftung
1. Der Verein hat zum Schutze seiner Mitglieder Versicherungsverträge abgeschlossen. Hierbei gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen.
2. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund bzw. dem Württembergischen Schützenverbandes und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Risiken, die vom Versicherungsschutz her nicht gedeckt sind, können vom Verein nicht übernommen werden.
3. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleibt hiervon unberührt.
§ 12
Mitgliedsbeitrag
1. Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, wobei Art und Umfang von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Beitrag ist zum Beginn des Geschäftsjahres im voraus an den Verein zu bezahlen. In der Regel erfolgt die Beitragszahlung im Wege des Lastschriftverfahrens (Bankeinzugsermächtigung).
2. Beim Eintritt während des Jahres beginnt die Beitragspflicht mit dem 1. des Quartals, in dem die Mitgliedschaft beantragt wird (siehe § 5 Abs. 5).
3. Eine Beitragsrückerstattung von Teilbeträgen beim Ausscheiden während des Jahres erfolgt nicht.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Über eine Ermäßigung oder den Erlaß von Mitgliedsbeiträgen entscheidet der Ausschuß.
6. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (siehe § 2) zu verwenden.
§ 13
Organe des Vereins
1. Vereinsleitung
a) Vorstandschaft (§ 15)
b) Ausschuß (§ 16)
2. Mitgliederversammlung (§§ 17 u. 18)
§ 14
Jugend des Vereins
1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Zimmerstutzenvereins e. V. Weißenstein.
2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung beschlossen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
3. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Bestätigung durch den Ausschuß.
4. Die Öffentlichkeitsarbeit der Vereinsjugend muß im Einklang mit der des Gesamtvereins stehen und darf dem Vereinszweck und den Aufgaben nach dieser Satzung nicht zuwiderlaufen. Der Jugendleiter hat gegebenenfalls mit der Vorstandschaft bzw. einem Beauftragten der Vorstandschaft eine Abstimmung herbeizuführen.
§ 15
Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorstand (Oberschützenmeister) und dem stv. Vorstand.
2. Zur Vorstandschaft gehören weiter der Kassier, der Schriftführer, der Schießleiter und der Jugendleiter.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand und den stv. Vorstand vertreten. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
4. Der stv. Vorstand übt seine Vertretungsberechtigung nur aus, wenn der 1. Vorstand verhindert ist oder wenn ihm bestimmte Aufgaben übertragen werden (Innenverhältnis).
5. Die weiteren Mitglieder der Vorstandschaft nach Abs. 2 sind zur Vertretung des Vereins nicht befugt.
Die Zuständigkeiten innerhalb des jeweiligen Geschäftsbereichs bleiben unberührt. Bei einer Unterzeichnung innerhalb des Geschäftsbereichs ist die Funktion immer mit anzugeben (z. B. Karl Pfennig, Kassier).
6. Wenn Mitglieder während der Wahlperiode ausscheiden, kann die Vorstandschaft ein anderes Mitglied, welches hierfür qualifiziert und befähigt ist mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. In der nächsten Mitgliederversammlung muß die Ersatzwahl erfolgen. Diese Regelung findet keine Anwendung auf den 1. Vorstand des Vereins. Er wird vom stv. Vorstand vertreten.
7. Innerhalb der Vorstandschaft ist eine Ämterhäufung nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung kann in begründeten Ausnahmefällen für einen befristeten Zeitraum eine Abweichung beschließen.
§ 16
Ausschuß
1. Der Ausschuß besteht aus der Vorstandschaft gem. § 15 sowie aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern (auch Beisitzer genannt).
2. Wenn Mitglieder während der Wahlperiode ausscheiden, ist ein Nachrücken möglich. Sofern aufgrund der letzten Wahlen hierfür keine Mitglieder vorhanden sind, bleibt die Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt.
3. Wenn Mitglieder aus einem Amt ausscheiden, haben sie das in ihrer Verwahrung befindliche Vereinseigentum dem Vorstand sofort zurückzugeben und dem Ausschuß bzw. der Mitgliederversammlung gegebenenfalls Rechenschaft abzulegen.
§ 17
Mitgliederversammlung (Hauptversammlung / Generalversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet als ordentliche oder außerordentliche Versammlung statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, am Samstag nach der Faschingswoche statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird von den anwesenden Mitgliedern gebildet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand geleitet. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt dies der stv. Vorstand.
4. Zur Mitgliederversammlung wird durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Lauterstein (Vereinsnachrichten) eingeladen. Die Bekanntmachung muß mindestens 2 Wochen vorher erfolgen. Sie umfaßt Ort, Datum, Beginn und Tagesordnung. Der Mindestinhalt der Tagesordnung ergibt sich aus § 24 dieser Satzung.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind innerhalb von einer Woche nach der Bekanntmachung beim 1. Vorstand schriftlich einzureichen und umfassend zu begründen. Eine eventuell notwendige Erweiterung der Tagesordnung bedarf keiner Bekanntmachung.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied Stimmrecht mit einer Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist nicht möglich.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Satzungsänderungen und eventuellen Beschlüssen zu einer Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Auf die abweichende Regelung in § 20 Abs. 4 wird verwiesen. Wenn es die Mehrheit verlangt, ist geheim abzustimmen oder zu wählen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 18
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der 1. Vorstand kann bei Bedarf mit Zustimmung der Vorstandschaft jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufungsfrist kann hierbei auf 1 Woche verkürzt werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und umfassend begründet beantragt wird.
3. Sofern nichts anderes geregelt wird, gilt der in § 17 dargestellte Geschäftsgang.
§ 19
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft und des Ausschusses sein.
3. Mindestens einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres hat eine ordentliche Kassenprüfung zu erfolgen. Vorgefundene Mängel sind von den Prüfern sofort dem 1. Vorstand mitzuteilen. In der Mitgliederversammlung ist der Kassenprüfbericht vorzutragen.
§ 20
Wahl der Vereinsorgane
1. Die Vorstandschaft (§ 15) sowie der Ausschuß (§ 16) werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt. Für die Wahl des Jugendleiters gilt § 21 dieser Satzung. Es wird im jährlichen Wechsel jeweils die Hälfte der Vorstandschaft als auch die Hälfte des Ausschusses gewählt.
2. Die Wahl des 1. Vorstandes und des stv. Vorstandes erfolgt ebenfalls im jährlichen Wechsel.
3. Um den jährlichen Wechsel zu erreichen, ist es im Ausnahmefall auch zulässig, ein Mitglied auch nur für eine Wahlperiode von 1 Jahr zu wählen.
4. Wenn bei der Wahl des 1. Vorstandes und des stv. Vorstandes mehrere Bewerber vorhanden sind, erfolgt grundsätzlich geheime Wahl.
5. Im Wahljahr des 1. Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung für die Vorstandswahl einen Wahlleiter aus ihrer Mitte. Die weiteren Wahlen leitet der 1. Vorstand.
6. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied, das dem Verein seit mindestens 2 Jahren angehört und sich am Vereinsleben beteiligt.
7. Mitglieder, die aus triftigem Grund am Besuch der Mitgliederversammlung verhindert sind, können trotzdem gewählt werden. Ihre Bereitschaft zur Übernahme einer Funktion im Verein muß einem Mitglied der Vorstandschaft vorher mitgeteilt worden sein.
8. Gewählt ist jeweils, wer die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmanteilen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
9. Gewählte Mitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wird und das Amt antritt. Auf die Ausführungen in § 15 Abs. 6 und § 16 Abs. 2 dieser Satzung wird verwiesen.
§ 21
Bestätigung des Jugendleiters
1. Der Jugendleiter wird gem. § 10 der Jugendordnung (JO) von der Jugendvollversammlung gewählt.
2. Er ist Mitglied der Vorstandschaft gem. § 15 Abs. 2 dieser Satzung und wird von der Mitgliederversammlung nicht gewählt, da er automatisch der Vorstandschaft angehört.
3. Die Zugehörigkeit des Jugendleiters zur Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 22
Aufgaben der Vorstandschaft
Der Vorstandschaft obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden in ihrem Aufgabenbereich eigenverantwortlich tätig, wobei die Gesamtheit des Vereins zu beachten ist. In der Mitgliederversammlung haben sämtliche Mitglieder der Vorstandschaft über ihre Handlungen einen Rechenschaftsbericht abzulegen.
Die nachfolgende Auflistung der Aufgabenbereiche stellt keine abschließende Aufzählung dar. Ein Zusammenwirken innerhalb des gesamten Ausschusses und gegenseitige Unterstützung sind erforderlich.
1. 1. Vorstand
a) Der 1. Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit gerichtlich und außergerichtlich und leitet die laufenden Vereinsgeschäfte.
b) Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Ausschußbesprechungen sowie sonstige Besprechungen werden vom 1. Vorstand einberufen und geleitet. Er stellt die Tagesordnung auf.
c) Die Einhaltung der Satzung und die Durchführung der Vereinsbeschlüsse wird vom 1. Vorstand überwacht.
d) Bei besonders wichtigen Verhandlungen und beim Eingehen rechtlicher Verpflichtungen ist vom 1. Vorstand ein weiteres Vorstandsmitglied oder ein Ausschußmitglied hinzuzuziehen.
e) Der 1. Vorstand kann ohne Zustimmung des Ausschusses über Beträge bis zur Höhe von 500,00 DM verfügen (Innenverhältnis).
f) Über alle wesentlichen Vorgänge sowie über grundsätzliche Dinge ist jeweils unverzüglich die Vorstandschaft bzw. der Ausschuß zu unterrichten.
2. stv. Vorstand
a) Der stv. Vorstand unterstützt den 1. Vorstand bei der Erledigung aller Aufgaben.
b) Bei Verhinderung des 1. Vorstandes übernimmt der stv. Vorstand dessen Geschäfte.
c) Die Aufgabenzuweisung zur selbständigen Erledigung bleibt vorbehalten.
3. Kassier
a) Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Kassengeschäfte.
b) Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben wird Buch geführt.
c) Die Beitragsveranlagung sowie der Einzug der Beiträge erfolgt durch den Kassier.
d) Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn die Belege vorhanden sind und sachlich und rechnerisch geprüft wurden.
e) Für jede Zahlung muß eine rechtliche Verpflichtung bzw. ein Beschluß vorhanden sein.
f) Die Geschäfte des Kassiers werden von den Kassenprüfern (siehe § 19) überwacht.
4. Schriftführer
a) Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr des Vereins.
b) Er übernimmt die erforderliche Protokollführung. Auf die Ausführungen in § 25 dieser Satzung wird verwiesen.
c) Die Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt der Stadt Lauterstein sowie die gesamte Öffentlichkeitsarbeit werden vom Schriftführer durchgeführt bzw. koordiniert. Auf § 14 Abs. 4 dieser Satzung wird verwiesen.
5. Schießleiter
a) Der Schießleiter ist verantwortlich für die gesamte Abwicklung und Durchführung des Schießbetriebes.
b) Die Verantwortung der Aufsichtspersonen im Schießbetrieb (Standaufsicht) wird von a) nicht aufgehoben und bleibt bestehen.
c) Die Aufstellung von Mannschaften, Meldung zu Meisterschaften, Koordination von Rundenwettkämpfen sowie die Durchführung vereinsinterner schießsportlicher Veranstaltungen obliegt dem Schießleiter.
d) Die Aufgaben des Schießleiters stehen in engem Zusammenhang mit dem Zweck des Vereins, der in § 2 dieser Satzung dargestellt ist.
6. Jugendleiter
a) Der Jugendleiter zeichnet verantwortlich für den gesamten Bereich der Vereinsjugend.
b) Auf die Jugendordnung sowie auf die Bestimmungen in § 2 und § 14 dieser Satzung wird verwiesen.
§ 23
Aufgaben des Ausschusses
a) Die Vorstandschaft wird in ihrer Tätigkeit vom Ausschuß unterstützt.
b) Der Ausschuß führt die nach der Satzung anfallenden Geschäfte und erteilt für die interne Vereinsarbeit Anweisungen.
c) Im Ausschuß werden die Termine für Veranstaltungen des Vereins festgelegt.
d) Der Ausschuß hat die Befugnis, zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten Arbeitsgruppen zu bilden bzw. beratende Personen hinzuzuziehen.
e) Der Ausschuß beschließt über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
f) Der Ausschuß berät und entscheidet wichtige Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgesehen ist.
g) Ausschußsitzungen sind mindestens vierteljährlich durchzuführen. Zur Beschlußfassung ist mindestens die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Entscheidungen erfolgen durch Beschluß mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorstand.
§ 24
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Auf die Ausführungen in § 17 dieser Satzung wird verwiesen. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:
1. Jahresberichte
a) des 1. Vorstandes
b) des Kassiers
c) des Schriftführers
d) des Schießleiters
e) des Jugendleiters
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung der Vorstandschaft und des Ausschusses
4. Neuwahlen
5. Beratung und Beschlußfassung über vorliegende Anträge
6. Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitglieds und gegen die Strafgewalt
7. Satzungsänderungen (3/4 Mehrheit)
8. Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gesetzt werden
9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
10. Beschlußfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins (3/4 Mehrheit)
11. Beschlußfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
12. Beschluß über die Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. eines Ehrenvorsitzenden
13. Ehrungen
14. Bestätigung des Jugendleiters
15. Verschiedenes
§ 25
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie über die Ausschußsitzungen wird ein Protokoll geführt. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 26
Eintragung im Vereinsregister
Auf die Ausführungen in § 1 Abs. 3 dieser Satzung wird verwiesen. Bei satzungsändernden Beschlüssen sowie Änderungen in der Zusammensetzung der Vorstandschaft ist das Vereinsregister beim Amtsgericht zu benachrichtigen.
§ 27
Meldungen an das Finanzamt
Bei Änderungen von Satzungsbestimmungen, welche die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berühren, ist das zuständige Finanzamt zu verständigen.
§ 28
Ordnungen des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung, eine Rechts- und Verfahrensordnung sowie sonstige Ordnungen und Richtlinien geben, die vom Ausschuß mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen sind.
§ 29
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Ein dahingehender Antrag kann kein Dringlichkeitsantrag sein.
Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.
2. Die betreffende Mitgliederversammlung beschließt über die Art der Liquidation und auch über das vorhandene Vereinsvermögen, das gemäß §3 Abs. 5 dieser Satzung nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung Verwendung finden darf.
3. Die Liquidation erfolgt durch den 1. Vorstand und stv. Vorstand, soweit von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestimmt werden.
§ 30
Strafgewalt
1. Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen einer Strafgewalt. Die Strafgewalt wird vom Ausschuß wahrgenommen.
2. Der Ausschuß kann gegen jedes Vereinsmitglied, welches sich gegen die Satzung, das Ansehen, den Ruf, die Ehre, oder das Vermögen des Vereins vergangen hat folgende Maßnahmen verhängen:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
c) Geldstrafen bis zu 500,00 DM
d) Ausschluß aus dem Verein
3. Gegen die Strafgewalt nach Abs. 1 und 2 besteht die Möglichkeit der Beschwerde entsprechend §7 Abs. 3 – 7 dieser Satzung.
4. Haus- und Platzverbote werden vom 1. Vorstand erteilt.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.02.1994 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen. Sie tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Lauterstein, den 25.02.1994
(Gezeichnet) Anton Küchle 1. Vorstand
(Gezeichnet) Hubert Ziller stv. Vorstand
(Gezeichnet) Helmut Nägele Schriftführer